Liebe Leserinnen und Leser,
in der dritten Ausgabe unseres Infobriefs bieten wir Ihnen hilfreiche Informationen rund um das Thema Arbeitsassistenz.
Assistenz am Arbeitsplatz ist für sehbeeinträchtigte Berufstätige oftmals eine Voraussetzung für die gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben.
Obwohl technische Hilfsmittel am Arbeitsplatz das fehlende oder eingeschränkte Sehen inzwischen weitgehend kompensieren können, ist für eine Vielzahl einzelner Arbeitsschritte die visuelle Wahrnehmung weiterhin erforderlich. In diesen Fällen unterstützen Arbeitsassistenzen: Sie assistieren bei der Arbeitsausführung, sie erledigen aber nicht die von schwerbehinderten Arbeitnehmern zu erbringende Arbeit. Eine blinde Taxifahrerin wird also keine Assistenz finanziert bekommen, die ihr den Wagen fährt.
Arbeitsassistenzkräfte werden vom Integrationsamt finanziert. Sie können Mitarbeiter des Betriebes sein, in dem der schwerbehinderte Mensch arbeitet. Sie können von diesem selbst angestellt oder über einen Dienstleister angeheuert sein.
Aber: Was ist der Rechtsrahmen? Wer sind die richtigen Ansprechpartner bei der Antragstellung? Wer bietet hierzu kompetente Beratung?
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