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Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten
in Studium und Beruf e. V.

DVBS Infobrief: Interessenvertretung sehbeeinträchtigter Menschen

(Nr. 2/2020, 2. September 2020)

Liebe Leserinnen und Leser,

in der dritten Ausgabe unseres Infobriefs bieten wir Ihnen hilfreiche Informationen rund um das Thema Arbeitsassistenz.

Assistenz am Arbeitsplatz ist für sehbeeinträchtigte Berufstätige oftmals eine Voraussetzung für die gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben.

Obwohl technische Hilfsmittel am Arbeitsplatz das fehlende oder eingeschränkte Sehen inzwischen weitgehend kompensieren können, ist  für eine Vielzahl einzelner Arbeitsschritte die visuelle Wahrnehmung weiterhin erforderlich. In diesen Fällen unterstützen Arbeitsassistenzen: Sie assistieren bei der Arbeitsausführung, sie erledigen aber nicht die von schwerbehinderten Arbeitnehmern zu erbringende Arbeit. Eine blinde Taxifahrerin wird also keine Assistenz finanziert bekommen, die ihr den Wagen fährt.

Arbeitsassistenzkräfte werden vom Integrationsamt finanziert. Sie können Mitarbeiter des Betriebes sein, in dem der schwerbehinderte Mensch arbeitet. Sie können von diesem selbst angestellt oder über einen Dienstleister angeheuert sein.

Aber: Was ist der Rechtsrahmen? Wer sind die richtigen Ansprechpartner bei der Antragstellung? Wer bietet hierzu kompetente Beratung?

Sie haben die bisherigen Ausgaben des Infobriefs verpasst? Hier können Sie sie nachlesen.

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  Ein möglicher Beratungsfall

Stellen Sie sich folgende Situation vor:

Frau M., 45, ist Sachbearbeiterin in der Schadensregulierung einer großen Versicherung. Sie erleidet infolge von Diabetes einen massiven Sehverlust. Damit ist sie eine von durchschnittlich 3000 arbeitsfähigen Betroffenen pro Jahr, die aufgrund eines unzureichend eingestellten Blutzuckers erblinden. Was tun?

Die Deutsche Rentenversicherung genehmigt ihr eine einjährige Blindentechnische Grundausbildung , die unter anderem eine Schulung zum Umgang mit technischen Hilfsmitteln wie Bildschirmlesesystemen und das Erlernen der Punktschrift beinhaltet. Zurück am Arbeitsplatz könnte dann eine Assistenzkraft ergänzend jene Leistungen verrichten, die die erblindete Kollegin nicht mehr selbständig erledigen kann.   

Dazu kann gehören:
  • Vorlesen von Briefkorrespondenz
  • Hilfe beim Bedienen des Bürokopierers mit Touchscreen
  • Einsortieren von Papierakten in die Ablage
  • Beschriften von Ordnungssystemen
  • Layout-Prüfung für Präsentationen
  • Begleitung zu auswärtigen Terminen
 

Rat und Hilfe

Diverse Organisationen bieten „Erste Hilfe“ und Beratung bei Fragen rund ums Thema Arbeitsassistenz an, beispielsweise:

Arbeitsassistenz

… juristisch

§ 185 Absatz 5 SGB IX regelt den Rechtsanspruch auf Finanzierung einer Arbeitsassistenz. Dieser lässt sich im Konfliktfall auch vor Gericht durchsetzen. Den Antrag können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber stellen. Grundsätzlich gilt: Der schwerbehinderte Arbeitnehmer muss seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung im Kern selbst erbringen können. Die Bewilligung erfolgt durch das für den Betrieb des betroffenen Arbeitnehmers zuständige Integrationsamt.

§ 49 Absatz 8 SGB IX regelt Arbeitsassistenz als Leistung zur Teilhabe im Arbeitsleben. Dabei dient die Assistenz dem Ziel, einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz zu erlangen. Hier richtet sich der Rechtsanspruch gegen den zuständigen Rehabilitationsträger.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23.01.2018 ergänzend über den Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz entschieden. Dabei wird festgehalten, dass dieser nicht nur der Vermeidung von Arbeitslosigkeit dient, sondern auch zur Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt beitragen soll. Mehr auf dbsv.org

... praktisch

Die Begründung für einen Assistenzantrag leitet sich aus dem Stellenprofil ab sowie aus Art und Umfang des Assistenzbedarfs. Gleiches gilt für Selbständige oder Menschen in Arbeitsbeschaffungsmaßnehmen. Damit einher geht die Erstellung eines Anforderungsprofils für die Assistenzkraft. Dabei hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer die Organisations- und Anleitungskompetenz für seine Arbeitsassistenz.

Weitere Informationen finden Sie im Eintrag „Arbeitsassistenz“ des Wiki Durchblick.


  E-Learning-Modul Arbeitsassistenz

Der Einsatz von Arbeitsassistenzkräften am Arbeitsplatz blinder und sehbehinderter Menschen ist für alle Beteiligten hilfreich, gerade angesichts vieler technischer und organisatorischer Veränderungen im Zuge von Digitalisierung und Pandemie. Damit Arbeitsassistenz gut gelingt, will ihr Einsatz rechtzeitig bedacht und im Betrieb abgestimmt sein. Je fundierter und nachvollziehbarer ein Antrag ans Integrationsamt gestellt ist, desto wahrscheinlicher ist die finanzielle Förderung. Und je klarer die Arbeitsbeziehungen zwischen Assistenznehmer, Assistenzkraft, Arbeitskollegen und Vorgesetzten besprochen und geregelt sind, desto erfolgreicher ist der Einsatz der Arbeitsassistenz.

Bedarfsträger und Interessierte können sich bequem und rechtzeitig vorbereiten auf einen möglichen Einsatz von Arbeitsassistenzkräften. Die Selbsthilfeorganisationen blinder und sehbehinderter Menschen DVBS und PRO RETINA haben gerade ein barrierefreies e-learning-Modul zum Thema Arbeitsassistenz entwickelt. Alle wichtigen Fragen von der Antragstellung bis zur Zuständigkeit werden in einer für betriebliche Praktiker gut nachvollziehbaren Sprache dargestellt. Hinweise auf weiterführende Informationen, bewährte Regelungen und Tipps gehören dazu. Die Nutzung des e-learning-Moduls ist kostenfrei. Interessierte wenden sich per Mail an info@dvbs-online.de und erhalten dann die Zugangsdaten zugeschickt.

Linktipps

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!

Kontakt

Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e.V. (DVBS)
Frauenbergstraße 8, 35039 Marburg
Telefon: 06421 94888-0, E-Mail: info@dvbs-online.de

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